Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines, Geltung, Vertragsabschluss

1.1     Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, im folgenden Käufer genannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn und soweit wir uns ausdrücklich schriftlich hiermit einverstanden erklären. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis dieser abweichenden Bedingungen eine Bestellung ausführen. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Rechte aus diesen Bestimmungen in einzelnen Fällen berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen Geschäftsverkehr.

1.2     Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Leistungen sowie für alle sonstigen Verpflichtungen des Käufers ist, falls von uns nichts anderes angeordnet wird, unser oben angegebener Firmensitz.

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet, soweit sich nicht aus der Art des Geschäftes notwendig ein anderer Erfüllungsort ergibt..

1.3     Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer an Dritte zum Zwecke der Vertragsdurchführung weiterzugeben.

1.4     Alle Vereinbarungen, auch mündliche Abmachungen, insbesondere mit Reisevertretern und telefonische Bestellungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung (Textform ausreichend) und begründen ohne diese keine Verpflichtung oder Haftung für uns. Kauf- und Werkverträge kommen nur auf Grund unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Übersendung der Ware oder der Durchführung der Arbeiten zustande. Nebenabreden, Erklärungen im Rahmen einer Verkaufs- oder Einführungsberatung etc., wie auch alle sonstigen Vereinbarungen, insbesondere Beschaffenheitsangaben und Garantien der zu liefernden Sache und Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erklärt oder bestätigt worden sind. Der Käufer ist an seine Bestellungen, falls nichts anderes vorgesehen ist, vier Wochen gebunden, sofern sich nicht aus den Umständen die Bindung für einen längeren Zeitraum ergibt.

 

  1. Unterlagen und Muster

Die Angaben in den Beschreibungen, Prospekten etc., die von uns erstellt und/oder bei unseren Offerten zu Grunde gelegt werden, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Handelsübliche Abweichungen oder Verbesserungen sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind jederzeit zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Bei Verkauf nach Muster sind die daraus folgenden Spezifikationen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

 

  1. Versand und Versicherung

Maßgebend für die Berechnung der Versandkosten sind die in unserem Werk festgestellten Gewichte der Waren. Soweit zwischen den Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt der Transport auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Wir tragen keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jedweder Art. Versicherungen gegen Schäden aller Art, Lieferungsverzögerungen usw. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verauslagten Beträge vorgenommen.

Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Empfängers. Mehrfrachten, die durch Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss des Vertrages entstehen, hat der Käufer zu tragen.

 

  1. Lieferung

4.1     Wir liefern innerhalb der vereinbarten, im Übrigen innerhalb einer angemessener Frist. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.. Krieg, Betriebsstörungen, von uns nicht zu vertretende Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohmaterial oder Energie, nicht von uns verschuldete Unregelmäßigkeiten im Abladen der Rohstoffe, Behinderung von Arbeitskräften, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Störungen bei der Produktion oder Einflüsse außerhalb unserer Kontrolle („Höhere Gewalt“)  entbinden uns auch von im Einzelfall verbindlich vereinbarten Lieferterminen. Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen um die Dauer des Ereignisses.

4.2     Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn Ereignisse i.S. der Ziff. 4.1 uns die Lieferung erschweren und diese Ereignisse nicht von nur vorübergehender Dauer sind. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn wir dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben, dass die Lieferung durch uns nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.

4.3     Soweit der Käufer Schadensersatz verlangt, ist dieser der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der Käufer zusätzlich aufwenden muss, um gleichartige Ware in gleicher Menge von einem Dritten zu beziehen, es sei denn, der Käufer hat vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen, dass bei verspätet oder nicht erfolgter Lieferung ein besonders hoher Schaden droht.

4.4     Ist Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Lieferung als vereinbart. Erfolgt der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung. Der Käufer bleibt aber auf unser Verlangen hin zur Abnahme verpflichtet. Unser Anspruch auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Mehr- oder Minderlieferung von 10 % der bestellten Menge bleibt aus fabrikationstechnischen Gründen vorbehalten und stellt keinen Sachmangel dar.

4.5     Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, verstehen sich alle Angebots- und Verkaufspreise netto - das heißt ausschließlich Mehrwertsteuer.

 

  1. Zahlung

5.1     Soweit zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart wurde hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer zu erfolgen.

5.2     Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 40 EUR/Verzugsfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; der Betrag von 40 EUR wird jedoch angerechnet.

5.3.    Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen; alle Stundungs-, Prolongations-, Ratenzahlungs- und sonstigen Finanzierungsabreden sowie alle Nachlässe und Sondervorteile fallen fort. Sämtliche uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers werden sofort fällig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn uns Umstände bekannt werden, die die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers erkennen lassen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer verlangt werden kann. Die gleichen Folgen greifen ein, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolgt ist oder ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird. Unser Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt.

5.4     Preisbeanstandungen müssen sofort nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

5.5     Die Zurückhaltung von Zahlungen - das gleiche gilt für Leistungen des Käufers gleich welcher Art - ist ausgeschlossen, soweit der Käufer nicht Rechte aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Mängelrüge und Haftung

6.1     Beanstandungen können nur vor Verwendung oder Vermischung der Waren und nur innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Lieferung geltend gemacht werden. Bei mangelhafter Ware bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Sollte auch die Ersatzlieferung mangelhaft sein oder die Nachbesserung fehlschlagen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit der Mangel nicht unerheblich ist, oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann vom Käufer entsprechend den Vorgaben in Ziffer 7. ebenfalls nur verlangt werden, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

6.2     Beanstandungen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen oder von uns zur Anwendung empfohlen und die nicht gemäß den von uns gegebenen Verarbeitungshinweisen verwendet worden sind. Wir übernehmen keine Haftung für die sachgemäße Verarbeitung der von uns gelieferten Materialien.

6.3     Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Käufers/Verarbeiters auf Grund vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. 6.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Ware beim Käufer. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.

 

  1. Schadensersatz

7.1     Schadensersatzansprüche, inklusive Ansprüche wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind noch für Mangelfolgeschäden jeder Art; ebenso haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

7.2     Haben wir fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Wesentliche Pflichten sind solche, die die Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer daher vertrauen kann.

7.3     Rückgriffsansprüche nach den §§ 445 a ff, 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, auch aus zukünftigen Lieferungen, unser Eigentum. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Elektronikschäden, Beschädigung und Verlust und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wartungs-, Aktualisierungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich alsdann im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Rechnungswert des neuen Produkts auf das neue Produkt. Die Vermischung und/ oder Verarbeitung gilt als für uns erfolgt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit das Miteigentum an dem neuen Produkt nicht unmittelbar auf uns übergeht, tritt der Käufer uns den entsprechenden Miteigentumsanteil schon heute ab. Er wird die Sache wegen dieses Miteigentumsanteils, der als Vorbehaltseigentum gilt, auch für uns verwahren.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer solange nicht berechtigt, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. Dies gilt auch im Falle eines Factoring. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  1. Endverwendung

Wir stehen nicht dafür ein, dass die verkauften Produkte für die vom Käufer beabsichtigte (End)Verwendung geeignet sind. Sofern der Käufer die Produkte exportieren möchte, ist er für alle dafür erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen selbst verantwortlich. Eine Endverwendung der verkauften Produkte in nuklearen Systemen, Raketensystemen, unbemannten Raumfahrzeugen oder in Anwendungen für chemische oder biologische Waffen ist unzulässig.

 

  1. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht und im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen zum Internationalen Privatrecht und des CISG. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wuppertal

 

STAND 09/2021